Die von Red Bull 2002 für die Farbkombination aus Blau (RAL 5002 bzw. Pantone 2747 C) und Silber (RAL 9006 bzw. Pantone 877 C) angemeldeten und vom europäischen Markenamt EUIPO eingetragenen Unionsmarken sind nichtig (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Az.: C-124/18 P; Bestätigung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 30.11.2027).
Die Beschreibung der Marken gab für das erste Zeichen an, dass das Verhältnis der beiden Farben "etwa 50 % – 50 %" betragen sollte, und für das zweite Zeichen, dass die beiden Farben in gleichem Verhältnis und nebeneinandergestellt verwendet würden. Das ist EuG und EuGH nicht eindeutig genug.
Der EuGH (a.a.O.) begründet dies wie folgt (Hervorhebung hier):
"Nach der Rechtsprechung müssen Farben oder Farbzusammenstellungen drei Voraussetzungen erfüllen, um eine Unionsmarke im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 sein zu können. Erstens müssen sie ein Zeichen sein. Zweitens muss sich dieses Zeichen grafisch darstellen lassen. Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C‑49/02, EU:C:2004:384, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(…)
Was Marken anbelangt, die aus einer Kombination zweier oder mehrerer Farben als solcher bestehen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine grafischen Darstellung von zwei oder mehr abstrakt und konturlos beanspruchten Farben, (...), systematisch so angeordnet sein muss, dass die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrerer Farben oder die Nennung zweier oder mehrerer Farben „in jeglichen denkbaren Formen“ weist nicht die nach Art. 4 der Richtlinie Nr. 207/2009 erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit auf. Solche Darstellungen ließen nämlich zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die es dem Verbraucher nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen könnte, und es auch den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern nicht ermöglichten, den Umfang der geschützten Rechte des Markeninhabers zu kennen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C‑49/02, EU:C:2004:384, Rn. 33 bis 35).
Im konkreten Fall bestätigte der EuGH daher die Entscheidung des EuG:
"Die grafische Darstellung der angegriffenen Marken besteht aus dem vertikalen Nebeneinanderstellen der beiden Farben Blau und Silber im Verhältnis 50 %-50 %. Dieser grafischen Darstellung ist eine für die beiden Fälle jeweils unterschiedliche Beschreibung beigefügt. Die Beschreibung der ersten angegriffenen Marke, die Gegenstand der Rechtssache T‑101/15 ist, identifiziert die beiden Farben unter Bezugnahme auf den international anerkannten Kennzeichnungscode für Farben „RAL“ und stellt klar, dass ihr Verhältnis „ungefähr 50 %–50 %“ ist. Die Beschreibung der zweiten angegriffenen Marke, die Gegenstand der Rechtssache T‑102/15 ist, identifiziert die beiden Farben unter Bezugnahme auf den international anerkannten Kennzeichnungscode für Farben „Pantone“ und stellt klar, dass die Farben „in gleichem Verhältnis und nebeneinandergestellt verwendet [werden]“.
Es ist jedoch zum einen davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die grafische Darstellung der angegriffenen Marken in einer bloßen form- und konturlosen Zusammenstellung zweier Farben bestand, die mehrere unterschiedliche Kombinationen der beiden Farben zuließ.
Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht festgestellt hat, dass die Beschreibungen, die der grafischen Darstellung jeder der angegriffenen Marken beigefügt worden war, keine zusätzliche Klarstellung hinsichtlich der systematischen Anordnung, in der die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden werden und durch die mehrere unterschiedliche Kombinationen dieser Farben ausgeschlossen werden, wie dies gemäß dem Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C‑49/02, EU:C:2004:384), erforderlich ist, verschafften.
Die von Red Bull dagegen vorgebrachten Argumente überzeugten den EuGH nicht (EuGH a.a.O):
Erstens sind die Argumente der Klägerin und des streithelfenden Verbands hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Zusammenstellung“ in den verschiedenen Sprachfassungen der Rn. 34 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C‑49/02, EU:C:2004:384), als ins Leere gehend zurückzuweisen, da der Begriff „Nebeneinanderstellen“ zwar nicht, wie die Klägerin und der streithelfende Verband vortragen, auf eine beliebige und willkürliche Kombination verweist, aber auch nicht zwangsläufig eine systematische Anordnung (...), darstellt. Zwar stellt das Nebeneinanderstellen klar, dass zwei oder mehrere Farben direkt nebeneinander platziert werden, eine solche Platzierung kann jedoch in mehreren unterschiedlichen Anordnungen erfolgen. Dieses Nebeneinanderstellen kann somit verschiedene Formen annehmen, die zu verschiedenen Bildern oder Schemata führen, die alle ein „Verhältnis von ungefähr 50 %-50 %“ bzw. ein „gleiches Verhältnis“ einhalten.
Die durch die Angabe der Verhältnisse in der Beschreibung der angegriffenen Marken hinzugefügte Information besteht nur darin, dass jede der Farben unabhängig von der Form des Nebeneinanderstellens die Hälfte des von den beiden Farben eingenommenen Raumes einnimmt. Daraus folgt, dass auch die von der Klägerin, unterstützt durch den streithelfenden Verband, vertretene Auslegung des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C‑49/02, EU:C:2004:384), wonach die Klarstellung im Hinblick auf das Verhältnis oder den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Farben ausreichend sei, um dem in dem genannten Urteil genannten Erfordernis einer systematischen Anordnung zu entsprechen, zurückzuweisen ist.
Die nicht vorher festgelegte und beständige Anordnung zweier Farben kann nämlich nicht nur auf unterschiedlichen Verhältnissen beruhen, sondern auch auf der unterschiedlichen räumlichen Position dieser in demselben Verhältnis wiedergegebenen Farben.
(...) Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin ihren Anmeldungen, die auf der Grundlage der durch die Benutzung der angegriffenen Marken erlangten Unterscheidungskraft eingereicht worden waren, Beweise beigefügt hat, die diese Marken in einer im Vergleich zu dem vertikalen Nebeneinanderstellen der beiden Farben, wie es in der grafischen Darstellung dieser Anmeldungen gezeigt wird, sehr unterschiedlichen Art und Weise wiedergeben.
Die Klägerin geht somit selbst davon aus, dass die angegriffenen Marken, bei denen es sich um abstrakt definierte Farbmarken per se handelt, einen Schutz gewähren, der verschiedene Anordnungen der Farben Blau und Silber und nicht nur – wie der streithelfende Verband ausführt – eine aus zwei gleichen vertikalen Streifen bestehende Anordnung, einer in Blau auf der linken Seite und einer in Silber auf der rechten Seite, erfasst. Die Klägerin räumt somit ein, dass die grafische Darstellung der angegriffenen Marken, so wie sie eingetragen wurden, eine Vielzahl von Wiedergaben zulässt, die weder vorher festgelegt noch beständig sind."