Social Media-Konten dürfen vom Anbieter nur dann gesperrt werden, wenn dem betroffenen Nutzer unverzüglich der Grund für die Sperrung mitgeteilt wird; nicht erforderlich ist aber eine genaue Begrünung (rechtliche Subsumtion) dahingehend, weshalb es sich um einen zur Account-Sperrung führenden Verstoß handelt. Zudem sind die Löschung eines Beitrags und eine Account-Sperrung nur dann zulässig, wenn die AGB (Nutzungsbedingungen) des Anbieters eine Regelung enthalten, wonach ein Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren ist, und ein verbindliches Verfahren zur Anhörung des betroffenen Nutzers besteht, OLG München, Urt v. 20.09.2022, Az. 18 U 6314/20 Pre (nicht rechtskräftig / Revision teilweise zugelassen), Rz. 14 ff.:
"2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung zu, ihn auf www.f…com zu sperren, ohne ihm zugleich den Anlass der Sperrung mitzuteilen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Mitteilung "in speicherbarer Form" sowie "der Begründung, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll", besteht dagegen – anders als es das Landgericht angenommen hat – nicht.
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(2) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen halten indessen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB nicht stand. Der darin enthaltene Sperrungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil ein verbindliches Verfahren zur Anhörung des betroffenen Nutzers fehlt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 51 ff.).
Die nach dem Bundesgerichtshof erforderliche Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte als Anbieterin eines sozialen Netzwerks zwar grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 78). Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos grundsätzlich vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 85, 87 f.).
Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen die Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht, da es an der Normierung eines entsprechenden verbindlichen Verfahrens fehlt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 93 ff.).
bb) Im Übrigen folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend auch deshalb von einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten durch die verhängte Sperre auszugehen ist, da die Beklagte der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast bezüglich eines angeblichen Verstoßes des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen bereits nicht nachgekommen ist bzw. durch die endgültige Löschung der Daten den Nachweis einer vertraglichen Pflichtverletzung ihrerseits durch den Kläger vereitelt hat. … Aus diesem Grund ist auch von einem Fortbestehen des Nutzungsvertrages zwischen den Parteien auszugehen; die von der Beklagten wohl intendierte außerordentliche Kündigung mit anschließender Deaktivierung und Löschung des Kontos ist unwirksam.
Bei Verhängung der Sperre wurde zudem ausweislich der Screenshots auf S. 18 der Klage (Bl. 18 d.A.) ein Grund hierfür nicht angegeben.
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e) In inhaltlicher Hinsicht kann der Kläger von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, ihn (erneut) zu sperren, ohne ihm unverzüglich den Anlass der Sperrung mitzuteilen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht jedoch nicht.
aa) Hinsichtlich des Umfangs der Mitteilungspflichten kann der Kläger allein die Mitteilung verlangen, welches Verhalten zum Anlass der Sperre genommen wurde, nicht jedoch eine weitergehende Begründung im Sinne einer rechtlichen Subsumtion, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem NetzDG: So soll nach dessen Gesetzesbegründung „die in den Beschwerdesystemen der sozialen Netzwerke übliche Multiple-Choice-Begründungsform" im Rahmen der in § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG normierten Begründungspflicht ausreichen (BT-Drs. 18/12356, S. 23). Wenn die Sperre auf Gründe gestützt wird, die sich nicht auf rechtswidrige Inhalte nach dem NetzDG beziehen, kann insoweit kein strengerer Maßstab gelten.
Gleiches gilt für die vom Kläger geforderte Mitteilung „in speicherbarer Form", die im NetzDG ebenfalls nicht vorgesehen ist. Es erscheint dem Kläger zumutbar, eine über die Plattform mitgeteilte Begründung ggf. durch einen Screenshot zu sichern.
bb) Die Mitteilung des Anlasses der Sperrung hat … „unverzüglich" (anstatt wie beantragt „zugleich") zu erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Dem Bundesgerichtshof zufolge ist die erforderliche Anhörung des Nutzers – die neben der einleitenden Information über eine beabsichtigte Kontosperrung und der Mitteilung des Grundes hierfür auch die Möglichkeit des Nutzers zur Gegenäußerung mit einer anschließenden Neubescheidung umfasst – grundsätzlich vor der Sperrung des Kontos durchzuführen und nur in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen kann von einer vorherigen Durchführung abgesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 85 und 87). Die vom Kläger im Streitfall begehrte Mitteilung des Grundes bzw. Anlasses der Sperrung ist danach Teil des vom Bundesgerichtshofs geforderten Anhörungsverfahrens, das zwar regelmäßig, aber nicht ausnahmslos vor der Kontosperrung durchzuführen ist. …
Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit einer außerordentlichen sofortigen Kündigung ihrerseits bei schweren, etwa strafrechtlich gravierenden Pflichtverletzungen des Nutzers ohne vorherige Abmahnung bleibt hiervon ohnehin unberührt.
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4. Der mit Berufungsantrag Ziff. 7 weiterverfolgte Anspruch des Klägers auf „Schadensersatz" in Höhe von 1.500 € besteht nicht.
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a) Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit des Antrags sind auch – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt.
aa) Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 249 ff. BGB scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung des Schadens und dessen Höhe trifft bei sämtlichen Haftungstatbeständen den Geschädigten (vgl. Grüneberg/Grüneberg a.a.O., §280 Rn. 34 und Grüneberg/Sprau a.a.O., §823 Rn. 80 f.).
Allein der zeitweiligen Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeiten des Klägers auf „Facebook" und dem Verlust des Zugriffs auf seine Daten kommt für sich genommen kein Vermögenswert zu. Die Einschränkung des „Kontakts nach außen" kann allenfalls im Rahmen des von §823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht" geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu Grüneberg/Sprau a.a.O., § 823 Rn. 137 ff.) einen Vermögensschaden begründen. Wegen eines immateriellen Schadens kann gemäß §253 Abs. 1 BGB Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden.
bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus §253 Abs. 2 BGB liegen offensichtlich nicht vor. Der Kläger ist nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt worden. Auf andere Rechtsgüter und absolute Rechte ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (vgl. Grüneberg/Grüneberg a.a.O., § 253 Rn. 11).
cc) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Geldentschädigung zu, weil er – wie oben unter Ziff. III 4 b) dargelegt – nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden ist.
Darüber hinaus würde es in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch an den weiteren Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehlen, wonach es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln muss und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, juris Rn. 38). So beschränkte sich die angegriffene Funktionseinschränkung sich auf einen Zeitraum von 30 Tagen; auch war die Nutzungsmöglichkeit während dieses Zeitraums nicht vollständig aufgehoben, sondern das Konto in den „Nur-Lese-Modus" versetzt. Die dem Kläger infolge der Vertragspflichtverletzung grundsätzlich zustehenden Ansprüche auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution sind außerdem als hinreichender Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung anzusehen.
b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr kommt nicht in Betracht. …
c) Schließlich scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO aus.
Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten der Klägerin durch die Beklagte verstieß aber nicht gegen die DS-GVO; denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO und auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO.
Im Übrigen gilt auch für diese Anspruchsgrundlage, dass ersatzfähig alle Nachteile sind, die der Geschädigte an seinem Vermögen oder an sonst rechtlich geschützten Gütern erleidet (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 19). Ein solch immaterieller Schaden, der hier allenfalls an eine – ggf. auch weniger schwerwiegende – Verletzung des Persönlichkeitsrechts anknüpfen könnte (vgl. hierzu Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 82 DSGVO Rn. 4c; Wybitul, Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen, NJW 2019, 3265, 3267), liegt jedoch wie dargelegt nicht vor. Die bloße Sperrung des klägerischen Nutzerkontos begründet einen solchen Schaden nicht.
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Vgl. auch:
BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20: Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in AGB die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen. Der Anbieter des sozialen Netzwerks hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht.
BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 192/20: zur Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung eines Facebook-Benutzerkontos und der Löschung eines Beitrags durch Facebook.
KG Berlin, Urteil vom 14.3.2022, Az. 10 U 1075/20.