Die Entschdeung ist Die Verwendung der Bezeichnungen "olympiaverdächtig" und "olympiareif" für die Bewerbung von Sporttextilien verstößt nicht gegen das Olympiaschutz-Gesetzes und ist zulässig (BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 225/17).
Grundsätzlich unterliegen die olympischen Bezeichnungen i.S.v. § 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG einem besonderen Schutz und sind gem. § 3 Abs. 2 OlympSchG gegen die Verwendungen durch Dritte geschützt; demnach ist es Dritten ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Gem. § 5 Abs. 1 OlympSchG kann derjenige, der das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen dennoch benutzt, von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Allerdings erlaubt § 4 OlympSchG u.a. die Benutzung der olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen, sofern diese Benutzung nicht unlauter ist.
Demnach stellt die Nutzung der Begriffe "olympiaverdächtig" und "olympiareif" für die Bewerbung von Sporttextilien keine unlautere Benutzung der olympischen Bezeichnungen dar, vgl. Pressemeldung des BGH Nr. 028/2019 vom 07.03.2019 (Hervorhebung hier):
"Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Werbung verstoße nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG, weil die Werbung mit "olympiaverdächtiger" oder "olympiareifer" Sportbekleidung nicht geeignet sei, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung stelle auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar. Dem Kläger habe daher kein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 1 OlympSchG zugestanden, so dass er auch keine Erstattung von Abmahnkosten verlangen könne.
Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und die Abweisung der Zahlungsklage bestätigt.
Die Abmahnung des Klägers war unberechtigt, da die Voraussetzungen eines Ausnutzens der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG nicht vorlagen. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liegt nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen kann. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird allerdings überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spielen deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden. Ein solcher enger Bezug zu den Olympischen Spielen kann etwa dann vorliegen, wenn für Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung aufweisen, nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird.
Zwar hat die Beklagte mit der angegriffenen Werbung Sporttextilien beworben und damit Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen wird aber nicht allein dadurch hergestellt, dass Wörter wie "olympiareif" und "olympiaverdächtig" produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch § 4 Nr. 2 OlympSchG, der - unter dem Vorbehalt fehlender Unlauterkeit - ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt. Eine für ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung ausreichende bildliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele fehlt ebenfalls. Die in der angegriffenen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers ist nicht per se ein olympisches Motiv. Diese Darstellung fällt daher nicht in den Schutzbereich des Olympia-Schutzgesetzes."
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerDiese schon etwas ältere Entscheidung des BGH ist aus Sicht der Unternehmen, die anlässlich von Sport-Großereignissen wie der anstehenden Fußball-Europameisterschaft der Männer intensiv werben wollen, sehr zu begrüßen! Vorsicht ist aber geboten: Bei der Verletzung von Markenrechten z.B. der UEFA (u.a. Marke "EURO") drohen schnell teure Abmahnungen und erhebliche Schadensersatzforderungen. Werbekampagne sollten daher genau geplant und von einem im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwalt sorgfältig geprüft werden!