BGH: Importeur ist der Importeur – und nicht derjenige, den sich die ZPÜ aus Bequemlichkeit raussucht! Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. Januar 2016 (Az. I ZR 155/14) festgestellt und eine Beschwerde der ZPÜ gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Münchens zurückgewiesen. Der BGH untersucht in diesem Zurückweisungsbeschluss, wer "Einführer" abgabepflichtiger Speichergeräte und -medien i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. (= § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG n.F.; Urhebrrechtsabgabe) ist.
Nach Ansicht des BGH ist dafür allein maßgeblich, ob der Bezugsvertrag vor oder nach der Einfuhr der Geräte nach Deutschland abgeschlossen wurde:
"Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass der Einfuhr nur dann ein Vertrag mit einem Gebietsfremden im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF (jetzt § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG) zugrunde liegt, wenn der Vertrag vor der Einfuhr geschlossen worden ist. Der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden ist daher nicht Einführer im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF (jetzt § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG), wenn er den Vertrag erst nach der Einfuhr geschlossen hat."
Entgegen der Ansicht der ZPÜ sehe "das Gesetz ... nicht vor, dass auf jeden Fall ein im Inland ansässiger Vergütungsschuldner für die Gerätevergütung haftet." Auch die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, eine gerechten Ausgleich für Privatkopien zu gewährleisten, gehe nicht so weit, dass die Verwertungsgesellschaften die Geräteabgabe immer gegenüber einem im Inland ansässigen Unternehmen geltend machen können (vgl. auch EuGH, U.v. 16. Juni 2011, Rs. C‑462/09 – Opus / Stichting de Thuiskopie)
Vgl. auch bereits die Vorinstanz OLG München, Endurteil vom 26.06.2014, Az. 6 Sch 1/13 WG:
"... Die der klägerischen Argumentation zugrunde liegende Annahme, wonach der inländische Veräußerer (Vertragspartner der Händler) zwangsläufig auch Einführer der Geräte sei, erschließt sich dem Senat schon deshalb nicht, weil ein Verkäufer auch bereits im Inland befindliche Ware zum Gegenstand eines Kaufvertrags machen kann. Für die Frage einer Vergütungspflicht der Beklagten als Importeur ist nicht von Belang, ob sie (im Wege eines reinen Inlandsgeschäfts) mit inländischen Abnehmern kontrahiert hat, sondern ob sie die Geräte entweder tatsächlich ins Inland verbracht hat bzw. hat verbringen lassen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG) oder ob die Ware aufgrund eines von ihr mit einem Gebietsfremden (hier: der französischen Muttergesellschaft) geschlossenen Vertrags (sei es auch von der A. S.A.) eingeführt wurde (§ 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a. F.). Denn das Gesetz knüpft in § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG a. F. für die Legaldefinition des Einführers nicht an den Abschluss eines Inlandsgeschäfts (Kaufvertrags über Geräte) an, sondern an den Realakt des Verbringens oder Verbringen-Lassens in den Geltungsbereich des Gesetzes. ..."