Mit bestandskräftigem Beschluss vom 8. Februar 2018, Az. Sch-Urh 151/16, hat die Schiedsstelle nach dem VGG einen Antrag der ZPÜ auf Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG für eine von ihr geforderte Urheberrechtsabgabe abgewiesen. In dem Verfahren hatte das 'verklagte' Unternehmen keine Auskunft über die von ihm hergestellten oder importierten und im Inland in Verkehr gebrachten Geräte (MP3- und MP4-Player), für die die ZPÜ die Zahlung der Urheberrechtsabgabe fordert, erteilt. Die Schiedsstelle UrhR hatte daher keine ausreichende Tatsachenbasis, um die Höhe der Sicherheitsleistung ermessensfehlerfrei zu bestimmen:
"a. Nach § 107 Abs. 1 VGG steht das „Ob“ der Anordnung (wie auch die Art und Höhe der Sicherheitsleistung, vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 VGG) im Ermessen der Schiedsstelle. Besondere Voraussetzungen sieht § 107 VGG seinem Wortlaut nach nicht vor. Weiterhin nennt die Vorschrift selbst auch keine Vorgaben, nach welchen Gesichtspunkten die Schiedsstelle das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben hat. Lediglich die Gesetzesbegründung enthält einige, sehr allgemein gehaltene Hinweise hierzu, deren Relevanz im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht immer unmittelbar einleuchtend ist. Die Schiedsstelle muss bei der durch den Gesetzgeber gewählten Form der Sicherheitsleistung als „abgespeckter“ Hinterlegungspflicht (vgl. hierzu die ursprünglichen Pläne der Bundesregierung, wonach für die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. UrhG eine Hinterlegungspflicht der Vergütungsschuldner eingeführt werden sollte, Seite 93 des Koalitionsvertrags 2013, abrufbar unter https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf) im Rahmen des eingeräumten Ermessens allen Aspekten, insbesondere auch dem Gedanken des § 107 Abs. 1 Satz 2 VGG, der vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausgelegt und eingeordnet werden muss, ausreichend Rechnung tragen.
b. Für diese Ermessensentscheidung hat die Antragstellerin aber solche konkreten Umstände darzulegen, von denen die Ermittlung der Sicherheitsleistung maßgeblich abhängt. Schließlich wird auch für die Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der allgemeinen Beweislastverteilung das Vorliegen einer gewissen Tatsachenbasis für die richterliche Ermessenausübung gefordert (für den Bereich der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 BGB vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 1. Februar 1974, Az.: IV ZR 2/72, NJW 1974, 895 ff.). Die einschlägigen Stückzahlen sind für die Schiedsstelle im Rahmen des § 107 VGG Ausgangspunkt sämtlicher weiterer Berechnungen. Ohne diese (gesicherte) Tatsachenbasis würde eine Ermessensentscheidung durch die Schiedsstelle gleichsam in der Luft schweben. Fehlen konkrete Stückzahlen, kann insbesondere nicht nachvollziehbar begründet werden, wie sich - hieran anknüpfend - die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Aspekte bei der konkret vorgeschlagenen Höhe der Sicherheitsleistung
c. Für diese Ermessensentscheidung hat die Antragstellerin aber solche konkreten Umstände darzulegen, von denen die Ermittlung der Sicherheitsleistung maßgeblich abhängt. Schließlich wird auch für die Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der allgemeinen Beweislastverteilung das Vorliegen einer gewissen Tatsachenbasis für die richterliche Ermessenausübung gefordert (für den Bereich der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 BGB vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 1. Februar 1974, Az.: IV ZR 2/72, NJW 1974, 895 ff.). Die einschlägigen Stückzahlen sind für die Schiedsstelle im Rahmen des § 107 VGG Ausgangspunkt sämtlicher weiterer Berechnungen. Ohne diese (gesicherte) Tatsachenbasis würde eine Ermessensentscheidung durch die Schiedsstelle gleichsam in der Luft schweben. Fehlen konkrete Stückzahlen, kann insbesondere nicht nachvollziehbar begründet werden, wie sich - hieran anknüpfend - die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Aspekte bei der konkret vorgeschlagenen Höhe der Sicherheitsleistung niederschlagen haben und wie die Schiedsstelle den endgültig vorgeschlagenen Betrag im Einzelnen ermittelt hat."
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerPest oder Cholera? Von Unternehmen, die der ZPÜ keine Auskunft erteilen über die von Ihnen in Verkehr gebrachten IT-Geräte, verlangt die ZPÜ nach § 54f Abs. 3 UrhG regelmäßig den doppelten Vergütungssatz. Erteilt ein Unternehmen d hingegen die Auskunft, so stellt die ZPÜ wahrscheinlich bei der Schiedsstelle nach dem VGG einen Antrag nach § 107 Abs. 1 VGG auf Festlegung einer Sicherheitsleistung. Die Entscheidung, ob man Auskunft erteilt, oder nicht, will daher gut überlegt sein!