Die Österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana hat zum 1. Februar 2024 eine neuen autonomen Tarif für u.a Spielekonsolen und elektronisches Spielzeug aufgestellt und veröffentlicht. Demnach sollen folgende "mit Geltung ab 1.2.2024" die folgenden Speichermedienvergütungen geschuldet sein:
Spielekonsolen mit integriertem Speicher
Digitale Spielzeuge mitintegriertem Speicher
Virtual Reality-Brillen und Datenbrillen mit integriertem Speicher
Mediacenter bzw. Media-Server, mächtige Multimedia-Festplatten, netzgebundener Speicher (NAS) und vergleichbare Systeme
Über 6 TB: 67,50 EUR
Für deutsche und andere Unternehmen, die solche Geräte und Speichermedien nach Österreich exportieren (und damit in Österreich einführen) stellt sich damit die Frage, ob diese Geräte und Speichermedien an die östereichische Verwetungsgesellsclaft Austro Mechana nach § 90a Abs. 1 öst. UrhG gemeldet werden sollten.
Denn nach § 90a Abs. 2 des öst. Urheberrechtsgesetzes kann die Austro Mechana bei verspäteten Einfuhrmeldungen von Importen von einen Strafzuschlag in Höhe des doppelten Vergütungssatzes verlangen! Betroffene Unternehmen sollten daher genau überlegen, ob aufgrund dieses neuen autonomen Tarifs eine Meldepflicht besteht und welche Auskunft ggf. zu erteilen ist, um das Risiko eines Strafzuschlags / doppelten Vergütungssatzes zu vermeiden!
Wenn Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an! Wie beraten und vertreten (gemeinsam mit einem erfahrenen österreichischen Rechtsanwalts-Kollegen) mehrere deutsche Unternehmen, die von der öst. Austro Mechna auf Auskunft und Zahlung der Urheberrechtsabgabe in Österreich (sog. Speichermedienvergütung, § 42b öst. UrhG) für Lieferungen von Mobiltelefonen, elektronischen Spielzeugen u.a. nach Österreich (an öst. Verbraucher/Privatkunden in Anspruch genommen wurden!
§ 90a öst. UrhG
(1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist […] verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände [der Austro Mechana] vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. ...
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann von ihm der doppelte Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangt werden.