Mit Beschluss vom 10.01.2024 – III ZR 57/23 hat der Bundesgerichtshof Ansprüche eines Klägers der Aktien, von der Wirecard AG erworben hatte gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zurückgewiesen.
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Der Kläger hatte Aktien der zwischenzeitlich insolventen Wirecard AG erworben und die BaFin wegen Amtshaftung und unionsrechtlichen Staatshaftung verklagt. Die Bafin ist Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Für die Bilanzkontrolle wird auf der ersten Stufe eines zweistufigen „Enforcements-Verfahrens“ die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) tätig. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben Anfang 2020 insgesamt 500 Inhaberaktien der Wirecard AG zu einem Kurs von 132,97 EUR für insgesamt 66.576,- EUR. Die Aktien wurden Mitte 2020 zu einem Preis von 1.648,25 EUR, also mit ganz erheblichem Verlust verkauft.
Der Kläger machte in seiner Klage geltend, dass die beklagte BaFin u.a. über Jahre ihren gesetzlichen Pflichten zur Aufklärung, Untersuchung Verhinderung und Anzeige von Marktmanipulationen der Wirecard AG nicht nachgekommen sei.
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe die Staatshaftungsansprüche zu Recht verneint. Die von der Beklagten BaFin ergriffenen Maßnahmen seien jedenfalls vertretbar gewesen. Dies gelte insbesondere für die Entscheidung der BaFin, die Bilanzprüfung (zunächst) der DPR zu überlassen.
Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum für die handelnden Personen bestehe im Rahmen der Amtshaftung nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen sind. Hier komme es auf die ex-ante Perspektive an. Der BaFin sei insoweit kein Vorwurf zu machen.
Bei der Falschberatung von einem Anleger ist zunächst immer streng zu prüfen, welcher Anspruchsgegner in Betracht kommt. Nach diesem Präzedenzfall dürfte recht klar sein, dass die BaFin, grundsätzlich nicht als valider Anspruchsgegner in Betracht kommen kann. Dies alleine aus dem Grund, da die BaFin nach § 4 Abs. 4 FinDAG alleine im öffentlichen Interesse tätig wird.