Wenn die ZPÜ nach der Kündigung eine Gesamtvertrags (hier: des Gesamtvertrags für USB-Sticks und Speicherkarten) die Vergütungssätze erhöhen will, so trägt sie die Darlegungslast und Beweislast dafür, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Erhöhung rechtfertigt (BGH, rteil vom 01.04.2021, Az. I ZR 45/20). Andernfalls gelten die Vergütungssätze des bisherigen Gesamtvertrags als Tarif weiter.