Zum 01.01.2019 wurde § 3 Abs. 9 Satz 3 UstG durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften aufgehoben. Laut der Gesetzesbegründung in BT-DR 19/4455 war die Gesetzesänderung aufgrund des Urteils des EuGH "SAWP" (Rs. C-37/16) erforderlich.
§ 3 Abs. 9 Satz 3 UstG lautete ursprünglich: "In den Fällen der § 27 und 54 des Urheberrechtsgesetzes führen die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige Leistungen aus."
Nach dem EuGH-Urteil stellen die Urheberrechtsabgaben keine Dienstleistung im Sinne der MwStSyst-Richtlinie dar, weil zwischen den Schuldnern der Abgabe und den Urhebern keine Rechtsbeziehung besteht und zudem keine Gegenleistung für die Abgabenzahlung erfolgt.
Aufgrund dieser Entscheidung, deren Grundlage ein polnisches Vorabentscheidungsersuchen war, ist auch die bisherige deutsche Regelung des § 3 Abs. 9 Satz 3 UstG als nicht mit der MwStSyst-RiL vereinbar anzusehen und musste entsprechend aufgehoben werden.
Die Schiedsstelle Urheberrecht beim DPMA hatte bereits vor der Gesetzesänderung in mehreren Einigungsvorschlägen der ZPÜ die geltend gemachte Mehrwertsteuer nicht zuerkannt.
Auch das Bundesministerium der Finanzen hatte dementsprechend einen „Beschluss einer Nichtbeanstandungsregelung“ getroffen, wonach es bis einschließlich 31.12.2018 lediglich nicht beanstandet wurde, wenn Zahlungsverpflichtete, Verwertungsgesellschaften sowie ZPÜ entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 9 Satz 3 UstG übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgehen.
Seit der Gesetzesänderung stellt die ZPÜ nunmehr auch nur noch "Zahlungsaufforderungen" ohne Umsatzsteuer aus.