Nachdem Schiedsstelle UrhR sich in den letzten Monaten wiederholt zur Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG für Tablets geäußert hat, hat sie sich nunmehr auch mit USB-Sticks und Speicherkarten befasst und mit Einigungsvorschlag vom 12. November 2018, Az. Sch-Urh 82/16 in einem Einzelverfahren beschränkt nach § 109 Abs. 1 VGG ebenfalls festgestellt, dass die tariflichen Forderungen der ZPÜ i.H.v. 0,91 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 1,56 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB deutlich überhöht und "nicht angemessen" sind. Anwendbar und angemessen ist nach Ansicht der Schiedsstelle nur eine Vergütung i.H.v. 0,15 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 0,35 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB.
Nicht vergütungspflichtig sind nach Ansicht der Schiedsstelle solche USB-Sticks und Speicherkarten, "die nachweislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. verwendet wurden oder nach dem normalen Gang der Dinge verwendet werden (vgl. BGH. l ZR 266/15 – USB-Stick. Rdn. 18, 23; BGH, ZUM-RD 2017. Seite 262; BGH, GRUR 2017. Seite 172 – Musik-Handy)."
Ebenfalls ist keine Umsatzsteuer geschuldet!