Mit Beschluss vom 27.03.2024 (Az. Sch-Urh 11/22, nrk) hat die Schiedsstelle nach dem VGG den Antrag der ZPÜ auf Durchführung einer empirischen Untersuchung zur Ermittlung des Umfangs der Nutzung von Clouds (Cloud-Speichern) zur Vornahme gesetzlich erlaubter Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1, §§ 60a-60h UrhG abgewiesen.
Die ZPÜ ging davon aus, dass Clouds als "Geräte" und/oder "Speichermedien" der Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG unterliegen. Das Oberlandesgericht München hat jedoch bereits in einem u.a. von Vy geführten Musterverfahren festgestellt, dass Clouds keine (physischen) Geräte oder Speichermedien sind und daher dafür keine Urheberrechtsabgabe zu bezahlen ist. Die Entscheidung der Schiedsstelle kommt daher nicht überraschend. Die Kosten des mit 1.000.000 EUR bezifferten Antrags sind von der ZPÜ zu tragen.
Die Durchführung einer empirischen Untersuchung nach § 93 VGG ist Voraussetzung für die Aufstellung eines eigenständigen Tarifs für nach § 54 Abs. 1 UrhG vergütungspflichtige Geräte oder Speichermedien durch die ZPÜ.
Wie bereits das OLG München stellt die Schiedsstelle nach dem VGG in ihrer Entscheidung vom 27.03.2024 fest, dass Clouds bzw. Cloud-Dienste weder ein (körperliches) Gerät noch ein Speichermedium im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG darstellen. Vielmehr handele es sich lediglich um die den Nutzern vermittelte Möglichkeit, vom Cloud-Anbieter bereitgehaltene IT-Ressourcen (u.a. Cloud-Speicher) zu nutzen, also um eine Dienstleistung. Die von der ZPÜ angestrebte empirische Ermittlung der Cloud-Nutzung ist daher nicht geeignet, die nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG maßgebliche Nutzung von Geräten oder Speichermedien zu ermitteln.
Auch der Hilfsantrag der ZPÜ, die Nutzung von PCs, Tablets und anderen Geräten zur Anfertigung von (nur) "Cloud-Kopien" zu ermitteln, ist unzulässig, da § 54a UrhG die umfassende Ermittlung der Nutzung eines Gerätetyps für alle relevanten legalen Vervielfältigungen verlangt.
Schließlich ist auch die Ermittlung der empirischen Nutzung von "Cloud-Servern" unzulässig, da es sich hierbei nicht um einen eigenständigen Gerätetyp handelt, sondern lediglich um Server, für die die ZPÜ in ihren PC-Gesamtverträgen auf die Urheberrechtsabgabe verzichtet hat.Server werden dort wie folgt definiert:
(2) Keine PCs im Sinne dieses Vertrages sind auch … Server: d.h. stationäre Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, über ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen zur Verfügung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen" und darüber hinaus bstimmte technischen Anforderungen (Multi-User-Betriebssystem, spezieller Server- bzw. Workstation-Chipsatz, min. zwei Hauptprozessoren, zum Einbau in Rack-Systeme bestimmt und / oder sonst aufgrund ihrer Bauform keine PC darstellen)
Eine unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 54 ff. UrhG im Lichte des "gerechten Ausgleichs" (Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29), wonach Cloud-Speicher als Geräte oder Speichermedien anzusehen sind, ist weder nach Ansicht des OLG München noch der Schiedsstelle nach dem VGG geboten.