Die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte, Inkassogesellschaft der deutschen Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst u.a.m.) fordert auch von Unternehmen, die mit gebrauchten und aufbereiteten (refurbished oder reconditioned) Geräten (PC/Notebooks, Mobiltelefonen, Tablets) handeln, eine Urheberrechtsabgabe nach Ihren Tarifen.
Die ZPÜ hat dazu erneut Distributoren, Reseller und andere Circular-Economy-Unternehmen, die gebrauchte, refurbished oder reconditioned IT-Hardware wie PCs, Mobiltelefone Tablets (auch z.B. B-Ware, Rückläufer( anbieten, angeschrieben und zur Erteilung von Auskünften und Zahlung von Urheberrechtsabgaben nach §§ 54 ff. UrhG aufgefordert.
Dabei verlangt die ZPÜ auch für gebrauchte Geräte den selben tariflichen Vergütungsbetrag, den sie für entsprechende Neugeräte verlangt!
Zudem verlangt sie bei unterbleibender oder verspäteter Auskunft eine Strafzuschlag in Höhe des doppelten Vergütungssatzes!
Wir halten die Forderungen der ZPÜ für gebrauchte Geräte für rechtswidrig und es erscheint uns offensichtlich, dass für gebrauchte Geräte und Speichermedien nicht derselbe Vergütungssatz geschuldet sein kann, wie für entsprechende Neugeräte.
Um für gebrauchte Geräte und Speichermedien eine Doppelbelastung (als Neugerät und erneut bei Inverkehrbringen als gebrauchtes / refurbished Gerät) zu vermeiden, haben wir in multilateralen Verhandlungen mit der ZPÜ verschiedene Sonderregeln vereinbart.
Diese Tarife und Regeln der für gebrauchte und refurbished Vervielfältigungsgeräte sind zwar sehr kompliziert. Es lohnt sich aber, hier genau zu sein, denn ein großer Teil der in Verkehr gebrachten gebrauchten Geräte und Speichermedien – bis weit über 85%! – unterliegen demnach nicht den Urheberrechtsabgaben!
Im Übrigen verlangt die ZPÜ die sehr hohen Tarife für Neugräte auch für gebrauchte Geräte, also
U.a. sind gebrauchte, refurbished oder reconditioned Geräte und Speichermedien abgabefrei, die
Außerdem sind solche gebrauchten Vervilefältigungsgeräte abgabefrei, die von einer Privatpersonen im Inland oder einem EU-Land (inkl. EFTA) oder einem sonstigen Land mit Privatkopieschranke (z.B. USA oder Japan) angekauft werden. Dies soll auch für 85% sog. "Batch-Ankäufe" gelten (Annahme, dass davon 85% von Privatpersonen stammen).
Auch Eigenexporte müssen sie nicht abgeben und schulden dafür keine Abgabe!
Wenn Sie von der ZPÜ direkt angeschrieben wurden und aufgefordert sind, Auskunft zu erteilen, dann sollten Sie die gesetzten Fristen unbedingt beachten! Denn die ZPÜ fordert von Unternehmen, die nicht oder verspätet Auskunft erteilen, als Strafzuschlag den sog. doppelten Vergütungssatz, vgl. § 54f Abs. 3, § 54e Abs. 2 UrhG.
Die zuständige Schiedsstelle nach dem VGG und das Oberlandesgericht München haben den doppelten Vergütungssatz der ZPÜ auch schon zugesprochen. I.d.R. empfiehlt es sich daher, die Auskunft fristgerecht zu erteilen (ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht).
Dabei ist es wichtig, die "richtige" Auskunft zu erteilen, und nicht übereilt eine zu weitgehende oder sonst unrichtige Auskunft an die ZPÜ zu melden! Nachträgliche Korrekturen einer erteilten Auskunft sind zwar nicht völlig ausgeschlossen; die ZPÜ verlangt dann i.d.R. aber umfassende Nachweise und klagt ggf. auch Ergänzung der Auskunft und Nachweise. Durch eine nicht sorgsam erstellte Auskunft entstehen also i.d.R. unnötige Zusatzkosten und oft auch erhebliche Mehrbelastungen! Im worst case kann die ZPÜ zudem einen Strafzuschlag (doppelter Vergütungssatz) verlangen!
Der Abschluss der von der ZPÜ angebotenen Vereinbarung über gebrauchte, refurbished und reconditioned Geräte und Speichermedien bietet keine nennenswerten Vorteile, nur eine minimalen Nachlass i.H.v. 5% ggü.den Tarif für entsprechende Neugeräte.
Aus Gründen der Gleichbehandlung muss die kartellrechtlich gebundene ZPÜ die übrigen Vorteile der Vereinbarung auch solchen Unternehmen gewähren, die keine entsprechende Vereinbarung mit ihr abschließen. Unternehmen, die eine solche Vereinbarung mit der ZPÜ abschließen, anerkennen damit aber de facto die überhöhten Forderungen der ZPÜ für gebrauchte Geräte an und verlieren jede rechtliche Einwendung dagegen. Für gebrauchte Geräte kann unseres Erachtens nur ein geringerer Tarif gefordert werden, der der Tatsache der kürzeren Lebensdauer und geringeren Leistungsfähigkeit älterer gebrauchter Geräte Rechnung trägt.