In den letzen Monaten hat die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana vermehrt deutsche IT-Händler von neuen und auch von gebrauchten (refurbished) PC, Mobiltelefonen, Tablets, MP3-Player und anderen elektronischen Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien angeschrieben und nach §§ 42b ff. öst. UrhG zur Erteilung von
aufgefordert.
Die Speichermedienvergütung nach § 42b öst. UrhG dient dem Ausgleich von Vervielfältigungen i.S.v. § 42 Abs. 2 bis 7 öst. UrhG, insb. sog. Privatkopien). Schuldner sind diejenigen Unternehmen, die entsprechende IT-Geräte (Speichermedien) "als erste gewerbsmäßig" in Österreich in Verkehr bringen.
Die Austro Mechana geht davon aus, dass auch (deutsche) IT-Exporteure für ihre Verkäufe nach Österreich abgabe- und meldepflichtig nach §§ 42b, 90a Abs. 1 öst. UrhG sind; demnach gelten Unternehmen, die entsprechende IT-Geräte (Speichermedien) "als erste gewerbsmäßig" in Österreich in Verkehr bringen, als Importeure, unabhängig davon, ob Sie ihren Sitz in Österreich oder im Ausland haben, vgl. § 90a Abs. 1 öst. UrhG.
Die Austro Mechana verlangt eine detaillierte Auskunft i.d.R. für mehrere Jahre rückwirkend. Nach § 87a Abs. 1 öst. UrhG hat derjenige, der zur Leistung einer angemessenen Vergütung (Speichermedienvergütung) verpflichtet ist, der Austro Mechana "Rechnung zu legen", also Auskunft zu erteilen und ggf. deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Es lohnt sich, hier genau zu sein, da die in Österreich von der Austro Mechana geforderten autonomen Tarife sehr hoch sind (auch für gebrauchte/refurbished Geräte)! Eine zu weitgehende Auskunft sollte daher vermieden werden!
Importeure sind zudem verpflichtet, ihre Einfuhren an die Austro Mechana zu melden, ("... Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände ...) und zwar "vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats" und "schriftlich", vgl. § 90a Abs. 1 öst. UrhG.
Andernfalls kann die AM von Ihnen ggf. den doppelten Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangen, § 90a Abs. 2 öst. UrhG!
Auch für gebrauchte (refurbished) Geräte verlangt die Austro Mechana dieselben hohen Tarife (Vergütungssätze), wie für Neugeräte, und zwar auch für solche Geräte, die in Deutschland keiner Abgabepflicht unterliegen. Grundsätzlich sollen die "autonomen Tarife" gelten, die hier zu finden sind.
Mit den zuständigen Fachverbänden der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) wurden zudem Gesamtverträge ausgehandelt, auf deren Basis, bei Abschluss eines entsprechende Einzelvertrags und einer Online-Registrierung bei der Austro Mechna, die geringeren sog. Vertragstarife zur Anwendung kommen können.
Nach § 90 Abs. 1 öst. UrhG i.V.m. § 1489 öst. AGBG verjähren die Ansprüche der Austro Mechana auf angemessene Vergütung gem. § 42b öst. UrhG "in drei Jahren von der Zeit an ..., zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde", also die Austro Mechana von dem Vertrieb von Speichermedien in Österreich und dem Anbieter der Speichermedien wusste oder hätte wissen müssen.
Dies ist im Einzelfall zu prüfen, insb. wann die Austro Mechana welche Hinweise darauf hatte, dass ein Unternehmen in Österreich Speichermedien anbietet. Fraglich ist hier auch, ob die Austro Mechana eine Markbeobachtungspflicht trifft, und wenn ja, wie weit diese geht. Zudem ist
Wir haben umfangreiche Erfahrung mit den europäischen Speichermedienabgaben: Seit fast 20 Jahren beraten und vertreten wir eine Vielzahl von IT-Unternehmen (Hersteller, Importeure und Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler), die PC, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches, USB-Sticks, Drucker und MFG in Verkehr bringen, gegen diese Forderungen deutschen ZPÜ und den verschiedene europäischen Verwertungsgesellschaften wie der Austro Mechana in Österreich. Wir sind zudem die Vertragsanwälte für den Bereich Urheberrechtsabgabe der IT- Interessenverbände ZItCo e.V. und VERE e.V.
In dieser Zeit haben wir eine Vielzahl von Verfahren und Musterverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und im Zusammenspiel mit einem österreichischen Rechtsanwaltskollegen als sog. Einvernehmensanwalt vor dem Handelsgericht HG Wien geführt.
The Legal 500 empfiehlt uns für "Urheberrechtliche Streitigkeiten" (The Legal 500, 2022 und 2023) und dafür, dass wir "grundlegende Musterverfahren" z.B. im Bereich der Geräte- und Speichermedienabgaben "kompetent, zielführend und erfolgreich" führen (The Legal 500, 2021).
Als erfahrene Rechtsanwälte für die Speichermedienabgabe Österreich bieten wir u.a. folgende Leistungen an: