Grundsätzlich dürfen Privatpersonen, aber auch Vereine und Unternehmen wie Handwerksbetriebe, Gaststätte und Restaurants mit ihren Mitarbeitern, Kollegen, Gästen und Partnern gemeinsam auf der großen Leinwand Fußball gucken, mitfiebern und jubeln (oder Tränen vergießen)!
Nach den Public-Viewing-Guidelines der UEFA (hier als maßgeblich unterstellt, worüber die Juristen allerdings trefflich streiten können!) ist für nicht-kommerzielle Public-Viewing-Veranstaltungen mit bis zu maximal 300 Teilnehmern keine Genehmigung der UEFA erforderlich, also z.B. im Verein, in (kleineren) Biergärten oder in kleineren und mittleren Unternehmen. Es darf dann aber kein Sponsoring durch Werbepartner stattfinden und kein Eintrittspreis verlangt werden. Zudem darf ein solche Public Viewing nicht im Umkreis von zwei Kilometern um ein Stadion, in dem Spiele der Endrunde ausgetragen werden, oder um eine offizielle UEFA-Fanzone stattfinden.
Für größere Veranstaltungen, für kommerzielle Veranstaltungen gegen Eintritt oder mit Sponsoring, und für Public Viewing in einem "Sperrgebiet" muss aber über ein Portal der UEFA eine Lizenz beantragt werden.
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerOb die Public-Viewing-Richtlinien der UEFA auch dann verbindlich sind, wenn die Kundenunternehmen keine Sponsoringverträge mit der UEFA abgeschlossen haben, darf bezweifelt werden. Allerdings haben verschiedene deutsche Gerichte (z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.01.2015, Az. 11 U 95/14; LG Frankenthal, Urt. v. 01.10.2019, Az. 6 O 46/19) und der öst. Oberste Gerichthof OGH (Urt. v. 17. 12. 2013, Az. 4 Ob 184/13) entschieden, dass professionelle Live-Aufzeichnungen von Fußballspielen und anderen Sportgroßereignissen als Filmwerke i.d.R. urheberrechtlich geschützt sind. Das heißt: Wenn Sie diese Aufzeichnungen in Ihrem Public Viewing verwenden wollen – und Alternativen gibt es da nicht wirklich! – dann sollten Sie sich an die Vorgaben der UEFA halten! Sonst drohen Abmahnungen!
Da bei EM-Spielen auch urheberrechtlich geschützte Musik und die Kommentare der TV-Reporter zu hören sind, kann es aber erforderlich sein, bei der Verwertungsgesellschaft GEMA eine von der Raumgröße abhängige "Public Viewing"-Lizenz zu beantragen. Gastwirt_innen, die in ihren Räumen ohnehin regelmäßig Sportveranstaltungen oder Fernsehprogramme zeigen, werden im Regelfall bereits eine Vereinbarung mit der GEMA haben, die auch die Übertragung der Europameisterschaft abdeckt. Auch zusätzliche GEZ-Beiträge fallen i.d.R. nicht an.
Nicht erforderlich ist eine GEMA-Lizenz dann, wenn es sich um ein nicht-öffentliches Public Viewing-Event handelt, zu dem nur ein geschlossener Teilnehmerkreis zugelassen ist. Das muss im Einzelfall genau geprüft werden, denn auch die GEMA überwacht sehr genau, was passiert und treibt ihre Forderungen bekanntlich sehr offensiv ein.
Als Daumenregel kann man sich merken: Geschlossene Veranstaltungen nur für Mitarbeiter, z.B. auf der Unternehmens-Dachterrasse oder in eigenen Räumen, sind in der Regel nicht öffentlich und daher GEMA-frei. Je größer die Teilnehmerzahl ist, desto eher liegt auch ein öffentliches Public Viewing vor, insbesondere dann, wenn für die Veranstaltung mit Plakaten, Flyern, im Internet und über Social Media-Kanäle öffentlich geworben wird.
Durch das Immissionsschutzrecht ist die Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen (Berlin) besonders geschützt, sodass für die Veranstaltung von Public Viewing während dieser Zeiten i.d.R. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist. Für die diesjährige Europameisterschaft hat das Bundeskabinett erneut eine Public-Viewing-Verordnung mit Lärmschutzausnahmen beschlossen, die es den Kommunen ermöglicht, den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit sind Spiel-Übertragungen im Freien auch nach 22 Uhr möglich, denn von den insg. von den insgesamt 51 Spielen beginnen 26 Partien erst um 21 Uhr. Die kommunalen Behörden entscheiden hier im Einzelfall, ob eine Ausnahme vorliegt, wofür eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Übertragung der Spiele und dem Schutz betroffener Anwohnerinnen und Anwohner vor Lärm vorzunehmen ist.
Betreiber_innen von Gaststätten und Veranstalter_innen von Public Viewings sind nach § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) dazu verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen wie Immissionen nach dem Stand der Technik zu verhindern oder – falls unvermeidbar – auf ein Mindestmaß zu beschränken. Emissionen dürfen dabei bestimmte Grenzwerte z.B. der TA-Lärm und der Landesimmissionsschutzgesetze nicht überschreiten. Auch die Betriebserlaubnisse der jeweiligen Gewerbe könne dazu Regelungen enthalten.
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