Für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Sportwetten oder Glücksspiele ist eine Erlaubnis nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag erforderlich. Führt man eine Sportwette ohne entsprechende Sportwetten-Lizenz durch, drohen empfindliche Bußgelder und Strafen. Das betrifft auch EM-Tippspiele, wenn für die Teilnahme bezahlt werden muss und ein Geld-Betrag als Gewinn ausgelobt wird. Das gilt natürlich auch für Online-Sportwetten, z.B. Facebook, Instagram oder in anderen Social-Media-Kanälen und auf einer Website.
Keine Sportwetten-Lizenz ist aber erforderlich für EM-Tippspiele im kleinen Kreis, also mit Freund_innen und Kolleg_innen. Dazu muss das Tippspiel
Die Auslobung von Sachpreisen oder von geringfügigen Geldbeträgen ist i.d.R. unproblematisch, wenn das Verhältnis zur privaten Natur des Tippspiels stimmt.
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerDie Verlosung von EM-Tickets ist aber unzulässig, u.a. weil die UEFA dies in den Vertragsbedingungen für den Erwerb von EM-Tickets untersagt!
Zudem ist es seit einiger Zeit zulässig, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu verknüpfen. Hier ist aber besondere Vorsicht geboten, denn zum Schutz der Verbraucher gelten detaillierte Regelungen über die Durchführung von Tipp- und Gewinnspielen. So müssen z.B. bestimmte Kennzeichnungspflichten beachten werde und die Teilnahmebedingungen des Tipp- und Gewinnspiels müssen allgemein zugänglich gemacht werden, uns zwar auch auf Website und in Facebook, Instagram und anderen Social Media-Kanälen.
Da für die Durchführung von Tipp- und Gewinnspielen i.d.R. personenbezogene Daten der Teilnehmer (Name, E-Mail-Adresse und Postadresse) erhoben und verarbeitet werden, müssen zudem die Datenschutz-Vorschriften der DSGVO genau beachtet werden. In der Regel ist daher eine vollständige Aufklärung über den konkreten Zweck und Umfang der Datenerhebung und Verarbeitung, und eine freiwillige Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Andernfalls drohen auch hier Abmahnungen und Betroffene könne Auskunft über die Daten, die über sie gespeichert wurden, und möglicherweise Schadensersatz fordern.
Denken sie auch daran, dass sie auch in Tipp- und Gewinnspielen die offiziellen Marken, Logos und Bezeichnungen der UEFA ohne Genehmigung grundsätzlich nicht benutzen dürfen!
Zulässig dürfte es aber sein, wenn sie in ihrem EM-Tippspiel als Sachpreis z.B. den offiziellen EURO 2024-Fußball oder andere Markenprodukte ausloben, sofern sie diese Produkte "legal" innerhalb der EU erworben haben. Dann dürfen sie ihr Tippspiel auch entsprechend bewerben (z.B. "Hauptgewinn: Ein original Euro 2024-Ball").
Zwar stellt dies i.d.R. eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar. Jedoch dürfen nach dem markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz mit einer Marke gekennzeichnete Produkte, die vom Inhaber des Markenrechts (der UEFA) oder mit seiner Zustimmung in der EU in Verkehr gebracht wurden, innerhalb der EU weiterveräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden. Auch die Bewerbung des "erschöpften" Produkts ist dann erlaubt. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.11.2005, Az. I ZR 29/03 entscheiden, dass die Auslobung eines Ferrari in einem Gewinnspiel einer Fernsehzeitschrift und eines Spirituosen-Anbieters wegen Erschöpfung der Markenrechte von Ferrari zulässig war.
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