Verstöße gegen Marken und andere Schutzrechte werden von der UEFA und anderen Rechteinhabern konsequent verfolgt. Unternehmensgröße und Standort spielen dabei rechtlich keine Rolle. Auch kleine Unternehmen wie Handwerksbetriebe, Gaststätten und Restaurants dürfen kein Entgegenkommen der UEFA oder der GEMA erwarten! Schon jetzt und erst recht während der EM beobachten und überwachen diese Organisationen, andere Rechte und Wettbewerber den Markt und gehen gegen Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße vor!
Unternehmen, die ein Schutzrecht verletzen oder eine wettbewerbsrechtliche Irreführung begehen, erhalten in der Regel zunächst eine kostenpflichtige Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer empfindlichen Vertragsstrafe (in der Regel mehrere tausend Euro) abzugeben.
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerVorsicht! Gibt ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verpflichtet es sich, die Rechtsverletzung nicht mehr zu begehen und für den Fall einer erneuten ähnlichen ("kerngleichen") Rechtsverletzung die versprochene Vertragsstrafe – i.d.R. mehrere tausend Euro – direkt an den Rechteinhaber oder Wettbewerber zahlen! Durch seine Unterschrift unter ein solche strafbewehrte Unterlassungserklärung setzt ein Unternehmen also einen großen Anreiz, auch künftig genau beobachten und überwacht zu werden! Es gibt aber Alternativen, die weniger Riskant sind. Gerne besprechen wir mit Ihnen Ihre Optionen!
Außerdem muss das Unternehmen i.d.R. die Anwaltskosten der UEFA bzw. der GEMA übernehmen, die sich bei der verletzung einer berühmten Marke ebenfalls auf mehrere tausend Euro belaufen können.
Weigert sich das Unternehmen, eine ausreichende, insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, beantragt die UEFA bzw. GEMA entweder eine einstweilige Verfügung oder die Rechteinhaber klagen direkt auf Unterlassung der Rechtsverletzung sowie Zahlung von Aufwendungsersatz und Schadensersatz.
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