Wenn Sie anlässlich der Frußball-EM mit Fotos oder anderen Bildnissen (z.B. grafische Darstellungen) und den Namen der eigenen Lieblingsspieler und z.B. der Deutschen Mannschaft werben wollen, ist Vorsicht geboten!
Fotos und andere Bilder von Spielern und Mannschaften sind urheberrechtlich geschützt. Dabei ist davon auszugehen ist, dass die Fotografen ihre Rechte daran weitgehend auf die UEFA übertragen haben.
Zudem berührt die öffentliche Wiedergabe oder Ausstellung solcher Bilder das allgemeine Persönlichkeitsrecht ("Recht am eigenen Bild") der abgebildeten Spieler und anderen Personen. Zwar sind die Fußballer und Mannschaften das Aushängeschild der Europameisterschaft 2024. Dennoch müssen Sie nicht hinnehmen, dass Unternehmen und sonstige Dritte beliebig Werbung mit ihnen machen!
Allerdings ist die Europameisterschaft ein sog. Ereignis der Zeitgeschichte, also ein wichtiges Ereignis des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens, an dem ein großes öffentliches Informationsinteresse besteht. Ob daher eine Nutzung von Bildern des Ereignisses, also auch von Spielern und Mannschaften, zulässig ist, muss anhand einer Interessenabwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Personen und Meinungs- und Informationsfreiheit bestimmt werden. Dabei ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das zeitgeschichtliche Ereignis zu berücksichtigen.
Dabei überwiegt auch bei einer kommerziellen Nutzung z.B. in der Werbung nicht automatisch das Persönlichkeitsinteresse der Abgebildeten. So hat der Bundesgerichtshof bereist 1979 entschieden, dass an der Abbildung des Fußballers Franz Beckenbauer in einem Kalender ein berechtigtes Interesse bestehen kann (BGH, Urt. v. 06.02.1979, Az. VI ZR 46/77 – Fußballspieler). Allerdings darf dabei nicht der Eindruck erweckt werden, dass der abgebildete Prominente sich mit einem beworbenen Produkt oder Dienstleistung identifiziert.
Das gilt übrigens grundsätzlich auch für die Namen der Spieler, die daran ein Namensrecht haben! Zwar ist die Nennung einer (auch: bekannten) Person grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, und zwar auch bei einer Nutzung in der Werbung. Auch hier muss aber eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Namensrecht der genannten Person und der Meinungsfreiheit des Werbetreibenden vorgenommen werden. Werbung mit dem Namen eines bekannten Fußballspielers ist i.d.R. nur zulässig, wenn sie vorwiegend ein öffentliches Informationsinteresse bedient, und nicht den Eindruck erweckt, der Abgebildete empfiehl ein beworbenes Produkt oder Dienstleistung.
Zwar kann eine Nutzung von Bildern und Namen prominenter Fußballspieler im Einzelfall mit Blick auf die zeitgeschichtliche Relevanz des Ereignisses Fußball-Europameisterschaft gerechtfertigt sein. Dies sollte jedoch immer sehr genau geprüft werden, am besten durch einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin!
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