Mit Urteil vom 14.03.2024 (Az. 2 C 1100122) hat das Amtsgericht Erfurt eine Klage auf Schadensersatz und auf Aufwendungsersatz der Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel aus Hamburg gegen den (hier: privaten) Anbieter eines (angeblichen) Bootlegs einer Pink Floyd-Konzertaufnahme (LP "Pink Floyd ‐ Welcome To The Machine") abgewiesen. Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel hatten sich erneut die Ansprüche ihre Mandantin, der Pink Floyd Music Ltd. abtreten lassen und dann aus abgetretenem Recht Klage erhoben. Das ist bereits ein starkes Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung. Vorliegend streitentscheidend war aber, dass Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel erneut die Rechteinhaberschaft Ihrer Mandantin nicht nachweisen konnten.
Das Urteil finden Sie hier zum downlowd.
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerSeit Jahren mahnen Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel Medienhändler und selbst private Anbieter wegen des Angebots angeblicher Bootlegs oder Parallel-/Grauimporte ab, für Musiker und Musikgruppen wie z.B. Elvis Costello, Eric Patrick Clapton, Mark Knopfler und Dire Straits, Iron Maiden, Motörhead, Alice Cooper, Pink Floyd, David Gilmour, Mötley Crüe, aha, Genesis bzw. Phil Collins, Mike Rutherford, Anthony Banks, Phil Collins, Jimi Hendrix, Iggy Pop, Ian Paice und Deep Purple, Gary Moore und Al Di Meola. Dieser Fall zeitigt exemplarisch, dass die Abmahnungen von Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel oft an schweren Mängeln leiden. So konnten Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel hier, wie von uns nach akribischer Analyse der vorgelegten Verträge und Vertragsauszüge aufgezeigt, die unverzichtbare Rechteinhaberschaft der Pink Floyd Ltd. (geschlossene Rechtekette) an der streitgegenständlichen Aufnahme nicht nachweisen. Andere Abmahnungen und Klagen von Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel wurden bereits vom Bundesgerichtshof als Rechtsmissbrauch bezeichnet!