Das von einem Kommunikationsdesigner gestaltete Unternehmenslogo (eine Buchstaben- und Zahlenfolge im Graffiti-Stil) kann urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG genießen. Dem Designer könne daher Nachvergütungsansprüche nach § 32a UrhG gegen seine Auftraggeber (Unternehmen) zustehen (LG München I, Urt. v. 06.11.2013, Az. 37 O 9869/13; bestätigt von OLG München, Beschl. v. 06.06.2014 und Beschl. v. 16.07.2014, Az. 29 U 4823/13).
Die Grundentscheidung des LG München I vom 6.11.2013 erging noch unmittelbar vor der "Geburtstagszug"-Entscheidung des BGH vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12, in der es um Nachvergütungsansprüche einer Produkt-Designerin gegen den Verwerter nach § 32a UrhG ging. Das LG München I geht im Streitfall auch nach dem alten, strengeren Maßstab von Urheberrechtsschutz für das Logo aus:
"Bei der grafischen Gestaltung des Logos … handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Es liegt eine persönlich geistige Schöpfung vor, die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellt (Begr. BT-Dr. IV/270, S. 38). Der Kläger hat die vom Vorstand der Beklagten vorgegebene Buchstaben- und Zahlfolge in einer neuen und eigentümlichen Art und Weise niedergelegt. Zwar ist die Darstellungsweise im Stil der Graffitikunst gehalten. Dennoch ist in der konkreten Ausgestaltung der Buchstaben und der Zahl, vor allem angesichts Urheberrechtsschutz für ein Logo in Form eines Graffitis (ZUM-RD 2015, 204) des schwungvollen »x«, des auf der linken Seite verlängerten »k« und des Unterstriches, der das verlängerte »k« kreuzt und somit auf der linken Seite des Logos gleichsam einen Rahmen bildet, zweifelsohne eine eigene Schöpfung des Klägers zu sehen. Hierbei ist es ohne Relevanz, ob das Logo vom Kläger wie von der Beklagten vorgetragen, gesprüht oder wie vom Kläger vorgebracht, mit einem Filzstift gemalt wurde, wobei die Strichführung des auf S. … der Klageschrift vom 30.4.2013 abgebildeten Logos für die Version des Klägers spricht."
In seinem Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 16.7.2014 bestätigt das OLG München dies und verweist dazu auf die "Geburtstagszug"-Rechtsprechung des BGH; zugleich erläutert es die besondere, schutzbegründende Ästhetik des "Graffiti-Stils":
"Ausgehend von der Definition des urheberrechtlich geschützten Werks als persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) verlangt der Bundesgerichtshof für das Vorliegen der Werkeigenschaft in ständiger Rechtsprechung ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe (vgl. die Darstellungen von Loewenheim, in: Schricker, UrheberR, 4. Aufl. 2010, § 2 Rn. 23 ff.). Dabei setzt er eine relativ niedrige Grenze an, sodass schon Werke mit geringer Gestaltungshöhe (die sogenannte »Kleine Münze«) urheberrechtlichen Schutz genießen; ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung wird nicht vorausgesetzt (vgl. für Werke der angewandten Kunst nunmehr BGH ZUM 2014, 225 Rn. 25 f. – Geburtstagszug).
Für die Gestaltung einer Buchstaben- und Zahlenfolge im Stile eines Graffitis ist – anders als in der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung – eine einfache, klare und leicht lesbare Linienführung, die weitgehend durch die Buchstaben- bzw. Zahlenform bedingt ist, gerade nicht das Ziel. Die Schrift (Buchstaben und Zahlen) sind beim Graffiti lediglich das Basiselement der Bildkomposition. Wesentlich für eine im Graffiti-Stil gestaltete Buchstaben- und Zahlenfolge ist die möglichst einzigartige, innovative und vor allem ästhetische Gestaltung. Dementsprechend zeichnet sich die hier zu beurteilende Gestaltung stilistisch eben gerade nicht durch Einfachheit, sondern durch eine verspielt-schwungvolle Ästhetik aus, der das urheberrechtlich erforderliche Maß an Gestaltungshöhe nicht abgesprochen werden kann. Nach dem Vortrag der Parteien ist nicht ersichtlich, dass die Art der Ausführung des hier zu beurteilenden Graffitis über einen etablierten Graffiti-Stil nicht hinausgeht."
Dem Urheberrechtschutz steht nicht entgegen, dass vom Auftraggeber detaillierte Vorgaben zur Gestaltung des Logos gemacht wurden, denn "bloße Ideen oder Anregungen, die noch nicht Gestalt angenommen haben" begründen keine (Mit-) Urheberschaft und auch in dem der Auftraggeber eine fremde Schöpfung veranlasst und finanziert leistet er keinen schöpferischen Beitrag, selbst wenn er dem Urheber das Thema und den Charakter des Werkes vorgibt und bereits einzelne Detailvorgaben macht. Entsprechend kommen das LG München I und das OLG München zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Unternehmenslogo urheberrechtlichen Schutz genießt und der Designer des Logos als dessen alleiniger Urheber anzusehen ist, OLG München, Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2014:
"Eine solche Miturheberstellung ist auch nicht ersichtlich. Es mag sein, dass Herr G. dem Kläger detaillierte Angaben dazu gemacht hat, wie er die vorgegebene Buchstabenfolge gestaltet haben wolle. Selbst wenn der Kläger die Vorgaben von Herrn G. umgesetzt hat, wurde dadurch eine Miturheberstellung des Herrn G. nicht begründet. Für eine Miturheberschaft gemäß § 8 UrhG genügen bloße Ideen oder Anregungen, die noch nicht Gestalt angenommen haben, nicht (vgl. Senat ZUM 2003, 964 – Pumuckl m. w. N.). Keinen schöpferischen Beitrag mit Werkeigenschaft leistet der Auftraggeber, der lediglich eine fremde Schöpfung veranlasst und finanziert, selbst wenn er dem Urheber das Thema und den Charakter des Werkes vorgibt oder auch bereits einzelne Detailvorgaben macht (Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 8 Rn. 5; BGH GRUR 1995, 47 – Rosaroter Elefant)."
Als urheberrechtlich geschütztes Werk kann ein Logo Ansprüche auf angemessene Vergütung und auf eine faire Nachvergütung nach § 32a UrhG gegen den Auftraggeber und auch gegen andere Nutzer des Logos auslösen (vgl. § 32a Abs. 2 UrhG). D.h., dass der Designer bei einer intensiven und erfolgreichen Nutzung des Logos über seine vertraglichen Honoraransprüche hinaus u.U. weitere Vergütungsansprüche z.B. in Form einer prozentualen Umsatzbeteiligung gegen das Unternehmen hat. Ausgeschlossen wären solche Ansprüche nur bei einem ganz untergeordneten Beitrag für den Unternehmenserfolg. Im Streitfall, in dem es um eine intensive und "schmückende" Nutzung des Logos auf vergleichsweise geringwertigen Artikeln der Sport-Mode und als Unternehmenslogo ging, war dies nicht der Fall, vgl. LG München I, Urteil vom 6.11.2013:
"Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung und den aus der Verwertung erzielten Vorteilen scheidet von vornherein aus, wenn die künstlerische Leistung gänzlich untergeordnet, gleichsam marginal ist. Demgegenüber ist selbst bei eher untergeordneten Beiträgen zum Gesamtkunstwerk ein auffälliges Missverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH ZUM 2013, 39 Rn. 42, 43 – Fluch der Karibik). Die grafische Gestaltung des Logos … ist keine gänzlich untergeordnete, gleichsam marginale Leistung.
Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall das Logo auf den von der Beklagten vertriebenen Eigenprodukten deutlich und teilweise überdimensional aufgedruckt ist. Vorliegend führt die Beklagte selbst aus, das streitgegenständliche Logo habe aufgrund seiner einmaligen Gestaltung eine ganz offensichtliche Verkaufswirkung, die in dem überragenden Wiedererkennungswert und seiner außerordentlichen Unterscheidungskraft begründet sei. Die Beklagte führt diese Wirkung jedoch alleine auf die fantasievolle Buchstabenkombination zurück. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Logo besticht nicht nur durch die Buchstaben- und Zahlkombination, sondern vor allem auch durch seine grafische Ausgestaltung. Nicht zuletzt deshalb ist es auf den Waren der Beklagten oftmals überdimensional groß abgebildet. Gerade bei der Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die durch die Produkte der Beklagten angesprochen wird, ist das Design der Bekleidung von herausragender Bedeutung. Der Argumentation der Beklagten, bei Bekleidungstücken stünde der Grundnutzen der Körperbedeckung und die Verhinderung von Auskühlungen im Vordergrund, kann in unserer Wohlstandsgesellschaft nicht gefolgt werden. In dem Preissegment, in dem die Beklagte ihre Bekleidungsstücke anbietet, werden Kleider nicht gekauft, um angezogen zu sein und um die Nacktheit zu verbergen, sondern um einen bestimmten Stil zu verkörpern und ggf. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe zu signalisieren. Das Design der Bekleidungsstücke der Beklagten, welches somit für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, wird durch den Aufdruck des Logos entscheidend definiert, erst recht, wenn der Aufdruck in überdimensionaler Art und Weise erfolgt. Entsprechendes gilt für die anderen Waren, die die Beklagte vertreibt, wie beispielsweise Basketbälle. Damit ist die grafische Ausgestaltung des Logos nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung, eine Anwendung des § 32 a UrhG scheidet nicht aus."
Dazu grenzt das LG München I den Streitfall ab zu einem Fall des OLG Naumburg, U.v. 7.4.2005, Az. 10 U 7/04, in dem es um das Unternehmenslogo eines Herstellers für Solarzellen ging und in dem das OLG Naumburg entsprechende Ansprüche des Logo-Designers im Ergebnis verneint hatte, trotzdem es ebenfalls davon ausging, dass ein Firmenlogo grundsätzlich zu einem wirtschaftlichen Erfolg und damit zu einem messbaren Ertrag des urheberrechtlich geschützten Werks führen kann:
"Die Beklagte zitiert ein Urteil des OLG Naumburg (ZUM 2005, 759), um in dem vorliegenden Fall dem Werk des Klägers einen gänzlich untergeordneten Beitrag zuzusprechen, weshalb § 32 a UrhG keine Anwendung fände. Das Gericht stellte zunächst fest, ein Firmenlogo könne grundsätzlich zu einem wirtschaftlichen Erfolg und damit zu einem messbaren Ertrag des urheberrechtlich geschützten Werks führen. Als Bestandteil des Corporate Design sei es für den Gesamteindruck eines Unternehmens von Bedeutung. Das Gericht kam dann zu dem Schluss, das dort streitgegenständliche Firmenlogo sei lediglich als rahmenbegleitendes Werk anzusehen, das zwar das Image der Beklagten positiv unterstrichen haben möge, aber am wirtschaftlichen Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten auch nicht mittelbar beteiligt gewesen sei.
Der vorliegende Fall ist mit dem Fall des OLG Naumburg nicht vergleichbar. Dort handelte es sich um ein Firmenlogo eines Unternehmens, das Solarzellen an Solarmodulhersteller verkaufte. Laut OLG Naumburg waren keine Umstände ersichtlich und von der Klägerin dargelegt worden, dass das Logo die Gewinnentwicklung der Beklagten messbar beeinflusst habe. Demgegenüber führt selbst die Beklagte im vorliegenden Fall aus, das streitgegenständliche Logo habe aufgrund seiner einmaligen Gestaltung eine ganz offensichtliche Verkaufswirkung. Wie bereits dargelegt, ist dies nicht lediglich auf die gewählte Buchstabenkombination zurückzuführen. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Argumentation des OLG Naumburg angesichts der Rechtsprechung des BGH Bestand haben kann, der zufolge die Leistung des ausübenden Künstlers nicht ursächlich für Erträge und Vorteile sein muss, die aus der Nutzung des Werkes gezogen werden (BGH ZUM 2013, 39 Rn. 42 – Fluch der Karibik)."
Insb. der letzte Punkt – dass nämlich die Leistung des Urhebers nicht ursächlich für den Erfolg sein muss, der aus der Nutzung des Designs gezogen wurde – ist seit den BGH-Entscheidungen "Das Boot" (U.v. 22.9.2011, Az- I ZR 127/10) und "Fluch der Karibik" (U.v. 12.5.2012, Az. I ZR 145/11; beide Entscheidungen zeitlich nach dem Urteil des OLG Naumburg) weitgehend unstreitig und wird vom OLG München in seinem Hinweisbeschluss vom 6.6.2014 noch einmal betont:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (ZUM 2013, 39 Rn. 42 – Fluch der Karibik) setzt der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nicht voraus, dass die Leistung des ausübenden Künstlers ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, die aus der Nutzung des Werkes gezogen werden. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf unterschiedliche Beiträge von Urhebern oder ausübenden Künstlern zu einem Gesamtwerk entschieden, dass auch ein eher untergeordneter Beitrag zu einem Gesamtwerk nicht generell vom Anwendungsbereich des § 32a UrhG ausgeschlossen ist (vgl. BGH ZUM 2013, 39 m. w. N.). Nur bei gänzlich untergeordneten, gleichsam marginalen Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegolten werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und den aus der Verwertung erzielten Vorteilen von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH ZUM 2013, 39 m. w. N; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Dr. 14/8058, S. 19).
Überträgt man diese Rechtsprechung auf die Frage, welche Bedeutung ein Unternehmenslogo für den Unternehmenserfolg hat und verneint dementsprechend einen Anspruch aus § 32a UrhG dann, wenn das Logo für den Unternehmenserfolg von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, ergibt sich hier Folgendes:
Die Beklagte zählt zwar eine Vielzahl von Gesichtspunkten wie Produktqualität, Preisgestaltung oder Werbung auf, die zweifellos für den Unternehmenserfolg von Bedeutung sind. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss aber nicht, dass die Leistung eines Grafikdesigners bei der Gestaltung eines Unternehmenslogos für den Unternehmenserfolg von marginaler Bedeutung ist. Immerhin ist das Unternehmenslogo das Bildzeichen, mit dem sich ein Unternehmen – insbesondere wie hier im Textil- und Sportartikelbereich – in der Öffentlichkeit präsentiert. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Produkte der Beklagten in besonderem Maße zeigen, welch zentrale Bedeutung das Logo für den Unternehmenserfolg hat: Das Logo ist maßgebliches Gestaltungselement der Produkte der Beklagten und prangt daher großflächig und auffällig auf den von der Beklagten angebotenen Kleidungsstücken, Schuhen und Sportgeräten."
Dabei weist das OLG München darauf hin, dass die Frage, wann bei einem Unternehmenslogo nur von einem nur untergeordneten Beitrag auszugehen ist, der keine Nachvergütungsansprüche begründet, und wann von einem hinreichend wesentlichen Beitrag, "nicht generell beantwortet werden [kann], sondern erfordert immer eine Bewertung des konkreten Einzelfalls. Ein generelles, branchenübergreifendes Urteil über die Bedeutung eines Unternehmenslogos ist daher weder möglich noch veranlasst.”
Ob dem Designer aus der Nutzung des Logos durch seinen Auftraggeber urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche aus dem Fairnessparagrafen § 32a UrhG gegen das Unternehmen zustehen, hängt dann davon ab, ob die "Erträge und Vorteile", die das Unternehmen unter Nutzung des Logos erwirtschaftet hat, in einem "auffälligen Missverhältnis" zu der an den Designer für die Erstellung des Logos gezahlten Vergütung stehen bzw. ob sich ein solches Missverhältnis im Laufe der Nutzung (im Streitfall: ca. 15 Jahre) eingestellt hat (ex post-Betrachtung).
Zur genaueren Prüfung und Berechnung seiner Ansprüche stehen dem Urheber bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zunächst entsprechende Auskunftsansprüche gegen das Unternehmen (und ggf. gegen Dritte) zu.
Hins. der Frage, ob das für einen Nachvergütungsanspruch erforderliche "auffällige Missverhältnis" zwischen dem Designer-Honorar und den Erträgen und Vorteilen des Unternehmens (auch) aus der Nutzung des geschützten Logos besteht, stellt das LG München I in seinem Urteil v.a. darauf ab, wie, wie umfangreich und über welchen Zeitraum das Logo genutzt wurde:
"Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Gegenleistung für den Urheber und den Erträgen und Nutzungen hat der BGH beispielsweise in der überdurchschnittlich erfolgreichen und lang andauernden Kinoauswertung eines Filmes gesehen (BGH ZUM 2013, 39 – Fluch der Karibik). Dem hat sich das OLG München angeschlossen (ZUM 2013, 499 – Das Boot II).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der urheberrechtlichen Leistung nicht um einen Beitrag zu einem Kinofilm, die Parameter »überdurchschnittlicher Erfolg« und »lang andauernde Auswertung« passen jedoch dennoch. Als das Logo 1999 ursprünglich gestaltet wurde, war es lediglich für die Verwendung auf Basketballmützen gedacht. Nunmehr, über vierzehn Jahre später, wird das Logo auf einer breiten Produktpalette auf den verschiedensten Produkten sehr deutlich und teilweise überdimensional aufgedruckt und die Produkte verkaufen sich sehr erfolgreich."
Im Ergebnis bejahten LG München I und OLG München damit zunächst den Auskunftsanspruch des Logo-Designers gegen das Unternehmen nach § 32a UrhG. Die Berufung des Unternehmens dagegen wurde vom OLG München mangels Erfolgsaussicht ohne mündliche Verhandlung per Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Ausblick
Diese Entscheidungen der Münchener Gerichte sind die logische Fortführungen der "Geburtstagszug"-Entscheidung des BGH und übertragen die daraus folgenden urhebervertragsrechtlichen Ansprüche aus §§ 32 ff. UrhG auf weitere Designbereiche.
Im Einzelfall ist künftig genau zu bewerten, ob ein Logo nach "Abzug" der technisch-funktionalen Vorgaben (vgl. dazu die "Seilzirkus"-Entscheidung des BGH, U.v. 12. 5. 2011, Az. I ZR 53/10) und vorbestehender, den individuellen Gestaltungsspielraum einschränkender Designs (vgl. dazu insb. die Entscheidungen des OLG Schleswig und des OLG Nürnberg) gemessen am Maßstab der "kleinen Münze" eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist. Wenn dies zu bejahen ist, so ist der Anwendungsbereich der §§ 32 ff. UrhG grundsätzlich eröffnet.
Es ist dann zu prüfen, ob es sich mit dem Logo (dennoch) nur um einen völlig untergeordneten Beitrag zum Unternehmenserfolg handelt, wobei die Grenzen dafür sehr eng gesteckt sind. Im Bereich hochwertiger Investitionsgüter (Anlagen und Maschinen) und im B2B-Bereich wird dies eher der Fall sein, als im Bereich der Textil- und Sportmode und bei eher geringwertigen Konsumgütern, bei denen entsprechende Logos oft nicht nur als Herkunftshinweis, sondern auch zur Verzierung und ästhetischen Aufwertung des eigentlichen Produkts genutzt werden.
Schließlich ist zu prüfen, ob das Unternehmen unter Nutzung des Logos erfolgreich gewirtschaftet hat, so dass sich im Laufe der Zeit ein "auffälliges Missverhältnis" zwischen den erzielten Erträgen und Vorteilen und dem Honorar, dass ursprünglich an den Designer gezahlt wurde, eingestellt hat; um dies feststellen zu können steht dem Designer bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zunächst ein Auskunftsanspruch gegen das Unternehmen zu.