Markeninhaber können die Nutzung ihrer Marken in der Suchfunktion eines Internet-Handelsplatzes (hier Amazon) nur dann untersagen, wenn "nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen" (BGH, Urteil v. 15.02.2018, Az. I ZR 138/16 – ORTLIEB).
Nicht untersagt werden kann die automatische Vervollständigung von Suchwörtern mit Marken in einer in eine Internethandelsplattform eingebetteten Suchfunktion (BGH, Urteil v. 15.02.2018, Az. I ZR 138/16 – goFit). In der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung liegt keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen, und sit auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, da die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den - unzutreffenden - Eindruck hervorrufen, dass das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform zu finden ist.