Mit Urteil vom 09.05.2019, Az. 310 O 146/18, hat das Landgericht Hamburg erneut bestĂ€tigt, dass bei dem Angebot und Vertrieb von "illegalen" Musikaufnahmen (Bootlegs, Parallelimporten, etc.) durch Distributoren oder EinzelhĂ€ndler als Schadensersatz, wenn ĂŒberhaupt, nur eine geringe StĂŒcklizenz von wenigen (2-4 USD/GBP/EUR) geschuldet ist:
"Die Höhe der ZahlungsansprĂŒche der KlĂ€gerin bemisst sich danach, was vernĂŒnftige Vertragsparteien als angemessene Lizenz vereinbart hĂ€tten.
Das Gericht geht im Rahmen der SchĂ€tzung nach § 287 ZPO davon aus, dass vernĂŒnftige Vertragsparteien eine StĂŒcklizenz von EUR 4,00 je CD vereinbart hĂ€tten:
Es ist zunĂ€chst festzustellen, dass fĂŒr die Lizenzierung von Parallelimporten keine Lizenzpraxis vorgetragen wurde. Die KlĂ€gerin trĂ€gt vielmehr selbst vor, solche "Nutzungen" "naturgemĂ€Ă" nicht zu lizenzieren ...
Soweit die KlĂ€gerin geltend macht, vernĂŒnftige Verhandlungsparteien hĂ€tten nicht nur eine StĂŒcklizenz vereinbart, sondern (nicht mit spĂ€teren StĂŒcklizenzen zu verrechnende) Vorauszahlungen, ĂŒberzeugt dies nicht.
Der von der KlĂ€gerin insoweit bemĂŒhte Vergleich zur eigenen Praxis (wenn die KlĂ€gerin selbst Lizenzen erwirbt) passt nicht:
Der Kammer erscheint eine StĂŒcklizenz von EUR 4,00 angemessen (§ 287 ZPO). Der Betrag liegt innerhalb des von der KlĂ€gerin vorgetragenen, fĂŒr die Kammer auch unter BerĂŒcksichtigung des Bestreitens der Beklagten ĂŒberzeugenden Rahmens ⊠und passt zu dem von KlĂ€gerseite behaupteten HĂ€ndlerabgabepreis ⊠je CD. Der behauptete HĂ€ndlerabgabepreis wiederum passt zu den. der Kammer bekannten ĂŒblichen EinzelhĂ€ndler-Verkaufspreisen ..."
Im konkreten Fall ging es dabei um aktuelle Aufnahmen (CDs ) der Musiker Sting, Lorde und Kate Perry. Bei Ă€lteren Aufnahmen (back catalog) und Aufnahmen weniger bekannter KĂŒnstler ist die Lizenzspanne entsprechend geringer.
Die von den einschlĂ€gigen Abmahnkanzleien regelmĂ€Ăig geforderten PauschalbetrĂ€ge i.H.v. teilweise mehreren Tausend Euro erweisen sich damit als rechtswidrig ĂŒberhöht, was auch ein Indiz fĂŒr die RechtsmissbrĂ€uchlichkeit einer Abmahnung ist, vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020, Az. I ZR 129/19 und § 8c Abs. 2 UWG n.F.
Ebenfalls hat das LG Hamburg wiederholt entschieden, dass auch sog. "ErmittlungsgebĂŒhren" (bspw. der GUMPS GmbH), die von Abmahnkanzleien ebenfalls regelmĂ€Ăig eingefordert werden, von Abgemahnten nicht erstattet werden mĂŒssen.