In einem von uns auf Beklagtenseite geführten Verfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 03.11.2020, Az. 16 O 68/20, entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der versprochen wird, ein bestimmtes Produkt (dort: eine DVD mit einer "Bootleg"-Aufnahme eines Konzerts des Musikers Eric Clapton, das dieser auf seiner damaligen Welttournee am 25.2.2009 im Budokan, Tokio, Japan gegeben hatte) nicht erneut anzubieten, nur dieses konkrete Produkt (DVD vom selben Tonträgerhersteller, mit demselben Titel, derselben Ausstattung und derselben ASIN/EAN) erfasst, und nicht auch andere Veröffentlichungen derselben Aufnahme (anderer Hersteller und Titel, andere Ausstattung, andere ASIN/EAN).
Insb. liegt in dem Angebot eine anderen DVD mit derselben Aufnahme auch kein "kerngleicher" Verstoß gegen das abgegebene Unterlassungsversprechen (Hervorhebungen hier):
"Die Parteien sind in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrags grundsätzlich frei. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Welse des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell; BGH GRUR 2015, 190, Rn. 9 m.w.N. – Ex-RAF-Terroristin).
Der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf einen bestimmten DVD-Bildtonträger bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Zweck eines Unterlassungsvertrags ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsformen, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (vgl. BGH GRUR 1996. 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrag spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollen. Zwingend ist dies aber nicht. Die Auslegung des Unterlassungsvertrages kann auch ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell). So liegt der Fall hier.
Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung vom 05.06.2015 verpflichtete sich die Beklagte, es zu unterlassen, "den Bildträger (DVD) "Eric Clapton – Wonderful Tonight – Live in Japan 2009“ (EAN 4011778979463) über die Website ... anzubieten, sofern keine Genehmigung/Einwilligung seitens des Rechtsinhabers vorliegt“. Die von dem Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung enthält nichts Näheres dazu, dass der Unterlassungsvertrag auch kerngleiche Verletzungen erfassen solle und stellt nicht weitergehend auf das Konzert des Klägers am 25.02.2009 im Budokan ab.
Für die Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten auf den in der Unterlassungserklärung ausdrücklich genannten DVD-Bildtonträger sprechen zudem die Umstände, unter denen die Beklagte die Unterlassungsverpflichtung eingegangen ist. Denn es kommt für die Auslegung des Unterlassungsvertrages maßgeblich darauf an, wie der von dem Kläger vorformulierte Erklärungsinhalt aus der Sicht der Beklagten zu verstehen war (vgl. BGH GRUR 1997, 931, 933 – Sekundenschnell). Die Abmahnkorrespondenz lässt aber nicht erkennen, dass der Kläger eine Wiederholungsgefahr nicht nur in Bezug auf die konkret genannte DVD, sondern auch auf andere DVDs mit Wiedergaben des Konzerts vom 25.02.2009 im Budokan von der Unterlassungserklärung erfasst wissen wollte. Das Abmahnschreiben geht nur darauf ein, dass "dieser Bildtonträger [...] in der von Ihnen angebotenen Form niemals rechtmäßig veröffentlicht und insbesondere nicht von unserem Mandanten oder einem Lizenznehmer hergestellt und in Verkehr gebracht wurde". Nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157, 242 BGB war für den Empfänger aus dieser Mitteilung nicht ersichtlich, dass auch andere Aufnahmen bzw. Bildtonträger desselben Konzerts – wie hier – mit anderem Titel, anderer EAN, anderer Ausstattung und anderem Hersteller urheberrechtlich problematisch sein könnten und von der Unterlassungserklärung kerngleiche Verstöße miterfasst sein sollten. Schließlich ist auch zu berücksichtigten, dass die Beklagte für die Einhaltung der Unterlassungserklärung auf konkrete, einfach nachprüfbare Angaben wie Art des Mediums, Titel, EAN etc. angewiesen ist. Zeitaufwendige und personalintensive weitergehende Prüfungen der angebotenen Produkte wären angesichts des geringfügigen Verkaufspreises (hier: ...) nach Ihrem Unternehmenskonzept nicht umsetzbar. Insoweit war nach denselben Maßstäben auch die Erklärung der Beklagten gemäß §§ 133, 157, 242 BGB nur eng begrenzt auf die konkret benannte DVD zu verstehen."
Entsprechend lag keine Verletzung des abgegeben Unterlassungsversprechens vor und eine Vertragsstrafe war nicht geschuldet.
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerDer Fall zeigt deutlich, dass sowohl urheberrechtlich Abmahnungen, als auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen sehr sorgfältig formuliert werden müssen. Zu weit gefasste Unterlassungserklärungen bergen erhebliche wirtschaftliche Folge-Risiken und setzen für den abmahnenden Rechteinhaber und ihre Rechtsanwaltskanzleien einen starken Anreiz, nach Wiederholungsverstößen zu suchen, um dann Vertragsstrafen geltend machen zu können.
Streitgegenständlich war eine Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg. Die abgemahnte und beklagte Medienhändlerin wurde von uns vertreten. Wir konnten bereits in einer Vielzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen, die die Kanzlei Gutsch & Schlegel gegen von uns vertretene Medienhändler, reCommerce-Anbieter und Online-Antiquariate ausgesprochen hat, erfolgreich abwehren konnten, u.a. betreffend die Musikgruppen / Musiker
Die Kanzlei Gutsch & Schlegel und andere Kanzleien wie Rasch Rechtsanwälte gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen etc. der Musiker/Musikgruppen
gegen Medienhändler und private Anbieter (eBay-Verkäufe) vor, meist jedoch ohne (gegen unsere Mandanten) Klagen eingereicht zu haben.